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Zum Ende der Seite springen Verbot für Produktempfehlungs-E-Mails mit Werbung
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Verbot für Produktempfehlungs-E-Mails mit Werbung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden   Zum Anfang der Seite springen

Optionen auf Websites, mit denen Shop-Besucher Freunden und Bekannten E-Mails mit Produkttipps zuschicken können, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht und sind unzulässig, wenn darin zusätzlich Reklame enthalten ist. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschieden (Az. 3 U 1084/05). Zur Begründung führten die Richter an, dass mangels einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers eine rechtswidrige "unzumutbare Belästigung" und somit Spam vorliege.

Angerufen hatte das Oberlandesgericht ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen die Ausgestaltung des Online-Shops des Versandhausriesen Quelle zur Wehr setzen wollte. Die Verbraucherschützer monierten, dass das Unternehmen bei den Empfehlungs-Mails für ein ganz bestimmtes Produkt auch noch Werbung wie "Großer Sonderverkauf" platziert hatte. Dieser Reklamezusatz blieb dem Absender beim Abschicken jedoch verborgen und wurde erst beim Empfänger sichtbar. Darin liege ein Verstoß gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da die nach dieser Vorschrift erforderliche Einwilligung des Account-Inhabers zum Empfang von E-Mail-Werbung nicht gegeben sei und somit eine unzumutbare Belästigung auf Seiten des Empfängers bestehe.

So sah es auch das fränkische OLG und untersagte das Hinzufügen zusätzlicher Reklame. Ferner stellten die Richter fest, dass auch die Interessen des Absenders verletzt seien. Schließlich bliebe diesem die Reklame verborgen, sodass keine Rede davon sein könne, dass der Absender überhaupt eine derartig ausgestaltete E-Mail hätte verschicken wollen. Vielmehr verhalte es sich so, dass das Unternehmen durch entsprechende Programmierung die Reklame in die E-Mail "hineinschmuggelt".

Unbeachtlich war auch der Einwand von Quelle, dass es sich bei den vorliegenden Produktempfehlungs-E-Mails gar nicht um unzulässige Direktwerbung im Sinne des Gesetzes handle, weil die Mails von den Shop-Besuchern versendet würden. Nach Meinung des OLG verstehe das Gesetz unter Direktwerbung jede Reklame, die sich konkret an den individuellen Inhaber eines elektronischen Briefkastens wendet. Auf welchem Weg die Werbung dorthin gelangt, sei ohne Bedeutung. Somit liege auch dann verbotene Direktwerbung wegen fehlender Einwilligung vor, wenn ein Unternehmen zur Übermittlung der Werbung einen ahnungslosen Dritten wie den Absender einer Produktempfehlungs-E-Mail einsetze.

Das Oberlandesgericht hat aber gleichfalls deutlich gemacht, dass es gegen die Bereitstellung von reinen Produktempfehlungs-E-Mails keine Einwände hegt. Zwar stelle auch dies Werbung im weitesten Sinne dar. Ein Verbot folge daraus aber nicht, da die E-Mail von einem Dritten verschickt werde, der aber selbst keine Waren verkaufen will und somit die Anwendung des UWG ausgeschlossen sei. Da Quelle auf ein gegenteiliges, noch unveröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verwiesen hatte und das OLG Nürnberg der Frage eine grundsätzliche Bedeutung zumisst, hat es die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen. Sollte Quelle von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, muss das oberste Zivilgericht entscheiden, ob das Platzieren von Werbung in Produktempfehlungs-E-Mails zulässig ist oder nicht. (Noogie C. Kaufmann) (ps/c't)

QUELLE


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