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Zum Ende der Seite springen Kein Unterlassungsanspruch bei Beauftragung von Abmahnanwalt
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dedie dedie ist männlich
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Kein Unterlassungsanspruch bei Beauftragung von Abmahnanwalt Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden   Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Bei der Beauftragung eines Abmahnanwalts besteht kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, selbst wenn grundsätzlich ein Rechtsverstoß der Gegenseite vorliegt. So hat das Landgericht (LG) Heilbronn mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23. April 2007 entschieden und den entsprechenden Gerichtsantrag eines eBay-Verkäufers abgewiesen (Az. 8 O 90/07 St).

Hintergrund des Verfahrens war eine angeblich fehlerhafte Belehrung zum Widerrufsrecht bei einer eBay-Auktion. Mit einer Einstweiligen Verfügung wollte ein Mitbewerber auf der Plattform den Versteigerer zur Unterlassung dieses Rechtsverstoßes zwingen. Der Versteigerer führte in seiner Erwiderung ins Feld, dass der Rechtsanwalt des Klägers seit dem 27. März 2006 in einem Forum bei eBay unter einem Pseudonym kostenneutrale Abmahnungen von eBay-Verkäufern angeboten habe. In kurzer Zeit habe er 50 Abmahnverfahren eingeleitet. Das Gericht schenkte der Aussage Glauben.


Weitere Infos so wie die Quelle


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